In ihrer Filiale in Dresden bewarb die Baumarktkette Hornbach Pflanzen als „Naturhecke“, „heimisch“ und „Vogelschutzhecke“, mit Bildern von Bienen und anderen Tieren, die einen tatsächlichen ökologischen Nutzen nahelegten. Bei den Pflanzen hinter diesen Bezeichnungen handelte es sich um Gemeinen Bocksdorn (Lycium barbarum), Schmetterlingsstrauch (Buddleja davidii), die Apfelrose (Rosa rugosa) und Forsythie (Forsythia intermedia).

Alle vier gelten in Deutschland als potenziell invasive gebietsfremde Arten und stehen auf der Liste der wildlebenden gebietsfremden Gefäßpflanzen des Bundesamts für Naturschutz – sie bieten keinen solchen ökologischen Wert. Die Verbraucherzentrale Sachsen klagte und argumentierte, Umweltversprechen seien kein werblicher Spielraum: Die Verbindung von Naturschutzaussagen mit Tierbildern schaffe konkrete Erwartungen, auf die Verbraucher sich verlassen können müssten.

Am 23. Juli 2026 gab das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 4 UKl 3/25) der Klage statt: Invasive, gebietsfremde Pflanzen dürfen nicht als ökologischer Mehrwert beworben werden, und die Werbung weckte Erwartungen, die die Produkte nicht erfüllen konnten. Hornbach ist es untersagt, die Aussagen weiter zu verwenden; das Urteil war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht verbot die Werbung: Umweltkennzeichnungen sind Tatsachenbehauptungen, daher dürfen invasive Arten nicht als ökologischer Wert beworben werden, und Händler müssen dies vor dem Druck überprüfen.

Umweltkennzeichnungen sind Tatsachenbehauptungen, keine Stimmung: „Heimisch“ und „Vogelschutz“ sagten Dinge über die Pflanzen aus, denen die Artenliste des Bundesamts widersprach.

Die Bilder leisteten Zusätzliches: Bienen und Wildtiere neben den Aussagen machten aus einer Artenliste ein Versprechen ökologischen Nutzens.

Händler erben die Beweislast der Aussage: Das Gericht setzte den Maßstab, dass Garten- und Baumarkthändler Umweltaussagen vor dem Druck überprüfen müssen.

Grüne Aussagen sind Fakten, nicht Atmosphäre: „Naturhecke“ und Tierbilder verkauften einen ökologischen Wert, den die Pflanzen rechtlich nicht liefern konnten. Prüfen Sie die Art, bevor Sie die Tugend verkaufen.

Hornbach muss die konkrete Werbung einstellen; das noch nicht rechtskräftige Urteil vom 23. Juli 2026 gilt als Präzedenzfall, der für Baumärkte, Gartencenter und Pflanzenhändler angeführt wird, um Naturschutzaussagen zu überprüfen. Die Verbraucherzentrale Sachsen brachte den Fall im Rahmen der Verbraucherzentralen-Durchsetzung gegen Greenwashing im Einzelhandel voran.

DEN BELEGEN FOLGEN

Die Quellen

  1. T-Online: verdict spoken — court stops Hornbach advertising (July 2026) t-online.de